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nur eine Schnurlage bis F 90 erforderlich !
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nur zwei Schnurlagen bis F 90 für Scherfugen erforderlich !
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geringer Materialeinsatz und Arbeitsaufwand !
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zulässig für Fugenbreiten bis 55 mm (Wand und Decke) zulässig !
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zulässig für unbelastete und belastete Massivwände zulässig !
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brennbare Fugenfüllungen brauchen nicht entfernt zu werden ! (gilt für den nicht durch die Fugenschnur/-schnüre ausgefüllten/benötigten Fugenraum)
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keine Versiegelung aus brandschutztechnischen Gründen erforderlich ! (zusätzliche Versiegelungen sind zulässig ohne negativen Einfluss auf die Feuerwiderstandsdauer)
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