Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Verkaufs-und Zahlungsbedingungen:

Die Lieferungen und Leistungen – auch Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen – und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

  1. Angebot:

Alle Angebote gelten freibleibend, Bei Einwirkungen aufgrund höherer Gewalt wie z. B. Niedrigwasser, unvorhersehbare Rohstoffpreisentwicklungen etc. können Zuschläge bis zu 10 % des Angebotes gefordert werden, auch wenn vorher eine wirksame Preisvereinbarung getroffen worden ist.

Für die Preisberechnung sind die beim Verladen ermittelten Mengen oder Gewichte maßgebend. Bei Übergabe der Ware gilt die Unterschrift auf dem Lieferschein verbindlich für die hier angegebenen Mengen. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten und berechtigen den Käufer nicht, irgendwelche Rechte geltend zu machen.

Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

  1. Auftrag, Lieferung und Leistung

Aufträge gelten als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Vereinbarungen, auch die unserer Vertretungen, sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam. Die Annahme sämtlicher Aufträge erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Besteht keine Lieferungsmöglichkeit, so wird dieses vom Verkäufer innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Besteller angezeigt. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin ist der Verkäufer zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des genannten Wertes. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

 

  1. Transportgefahr

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dieses gilt auch bei Vereinbarung von Frankopreisen und Lieferung frei Lager oder Baustelle.

 

  1. Lieferung

Falls die Vereinbarung "Lieferung frei Baustelle" getroffen wird, so bedeutet sie Lieferung ohne Abladen durch uns unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Die Anlieferung wird von uns rechtzeitig bekanntgegeben. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch Arbeitskräfte zu erfolgen, die der Käufer in genügender Anzahl zu stellen hat. Wir behalten uns vor, Wartezeiten zu berechnen.

Befahrbare Anfuhrstraße ist eine solche Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis oder Schneefall sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs von Materialien, die von uns an den Baustellen angeliefert werden, bis zur endgültigen Fertigstellung der uns in Auftag gegebenen Arbeiten, soweit Verschlechterung und  Untergang nicht auf grobes Verschulden der Mitarbeiter des Verkäufers zurückzuführen sind.

 

  1. Vertragsstrafen

Vertragsstrafen werden in keinem Fall gezahlt.

 

  1. Zahlung

Handelsrechnungen sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Rechnungsnettobetrag gewährt, sofern alte Rechnungen nicht offenstehen. Montage-Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug netto Kasse fällig. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.

Ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, steht dem Käufer nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann wirksam nur mit unserem Einverständnis, das schriftlich zu erteilen ist, erfolgen.

Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in gesetzlich festgelegter Höhe zusätzlich berechnet wird.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen.

Für Mahnungen berechnen wir pauschal ¤10,- je Mahnung.

 

  1. Rücktrittsrecht

Sollten in den Verhältnissen eines Kunden Veränderungen eintreten, die eine Gefährdung des Vertragszweckes bedeuten, so bleibt es uns vorbehalten, vom Angebot bzw. Verkauf zurückzutreten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die wir gegen den Käufer erwerben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Der Käufer kann an den verarbeiteten Sachen kein Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden, Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

Aus der Forderung, die der Käufer bei Weiterveräußerung erwirbt, ist mit Abschluß des Vertrages aufgrund dieses Angebots bzw. dieser Bestätigung bereits der Rechnungswert der vom Verkäufer zu diesem Geschäft gelieferten Ware an ihn abgetreten. Der Käufer kann die Forderung im Abtretungsfalle nur für den Verkäufer einziehen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden, Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten oder gegen den, den es angeht eingebaut, erwachsen Vergütungsanspruche mit dem Betrag ans uns, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Eingehende Geldbeträge, die zum Teil oder ganz auf Vorbehaltsware entfallen, hat der Käufer getrennt aufzubewahren und unverzüglich abzuführen. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren.

Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren gegen Diebstahlgefahr zu sichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluß nachzuweisen.

 

  1. Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens nach 6 Monaten, Sachmängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich gerügt werden. Beanstandungen bezüglich Qualität und Mengen können nur berücksichtigt werden, wenn eine schriftliche Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware und vor deren Verarbeitung bei uns eingegangen ist, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei anerkannten Mängeln kann nur Lieferung mangelfreier Ware oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt werden. Irgendwelche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Käufer nicht zu.

Zur Vermeidung von Standgeldern und sonstigen Spesen muss beanstandete Ware vom Empfänger ausgeladen und sachgemäß eingelagert werden.

 

  1. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hürth. Gerichtstand für Vollkaufleute ist Hürth. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.